Entgelt für Beschäftigte in der Pflege und Leitende Beschäftigte in der Pflege (TVöD-K)
Entgelt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE)
Entgelt für Studierende in einem dualen Hebammenstudium (TVHöD)
Entgelt für Praktikantinnen und Praktikanten (VKA-Praktikums-Richtlinie)
Entgelt für Praktikantinnen und Praktikanten außerhalb tariflicher Regelungen
€ | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
P 16 |
| 5240.04 | 5415.90 | 5983.76 | 6645.71 | 6937.70 |
P 15 |
| 5132.29 | 5293.23 | 5695.60 | 6177.16 | 6361.06 |
P 14 |
| 5013.53 | 5170.59 | 5563.22 | 6096.68 | 6194.02 |
P 13 |
| 4894.78 | 5047.94 | 5430.82 | 5707.28 | 5778.68 |
P 12 |
| 4657.22 | 4802.61 | 5166.04 | 5389.29 | 5493.13 |
P 11 |
| 4419.71 | 4557.30 | 4901.27 | 5129.69 | 5233.54 |
P 10 |
| 4184.40 | 4312.38 | 4675.42 | 4850.63 | 4960.96 |
P 9 |
| 3992.39 | 4184.40 | 4312.38 | 4558.59 | 4662.42 |
P 8 |
| 3701.21 | 3862.80 | 4075.58 | 4247.92 | 4488.98 |
P 7 |
| 3510.30 | 3701.21 | 3998.33 | 4149.59 | 4305.40 |
P 6 | 3012.49 | 3187.41 | 3363.47 | 3737.95 | 3833.41 | 4013.41 |
P 5 | 2907.18 | 3146.33 | 3216.62 | 3334.09 | 3422.22 | 3629.25 |
Stufenzuordnung
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige (= gleichartig und gleichwertig) Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten abweichend von dem sich aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung (Verkürzung der Stufenlaufzeit bei besonders guten Leistungen oder Verlängerung der Stufenlaufzeit bei schlechten Leistungen) nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, (*)
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
(*) In den Entgeltgruppen P 7 und P 8 TVöD wird die Stufe 3 erst nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.
Für die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten wird die Stufe 3 bereits nach zwei Jahren in Stufe 2 erreicht.
Pflege Kranker sowie Bedienung und Überwachung der Geräte in Dialyseeinheiten,
entsprechende Tätigkeiten in Blutzentralen,
entsprechende Tätigkeiten in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
entsprechende Tätigkeiten in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,
entsprechende Tätigkeiten im EEG-Dienst,
Erfüllung von Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind,
Betreuung von psychisch kranken Patienten bei der Arbeitstherapie in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern,
dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen,
entsprechende Tätigkeiten im Operationsdienst als Operations- bzw. Anästhesiepflegekräfte,
entsprechende Tätigkeiten mit Verantwortlichkeit für die fachgerechte Lagerung in der großen Chirurgie,
vorbereiten der Herz-Lungen-Maschine und herangezogen werden zur Bedienung der Maschine während der Operation,
entsprechende Tätigkeiten in Einheiten für Intensivmedizin,
in erheblichem Umfange der Ärztin bzw. dem Arzt bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren.
Beispiel 1: | Pflegehelfer/in ohne Ausbildung und ohne einschlägige Berufserfahrung |
Beispiel 2: | Pflegehelfer/in mit mindestens einjähriger Ausbildung (z. B. Pflegeassistenz, Krankenpflegehilfe o. ä.) und mit zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung |
Beispiel 3: | Pflegefachkraft mit abgeschlossener dreijähriger Pflegeausbildung und Einsatz auf Normalstation und mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung |
Beispiel 4: | Pflegefachkraft mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit |
Beispiel 5: | Stationsleitung mit weniger als 12 unterstellten Pflegekräften (VK, nicht Personen!) und zweijähriger Berufserfahrung als Stationsleitung |
Beispiel 6: | Bereichsleitung mit mehreren Organisationseinheiten und dreijähriger Berufserfahrung als Bereichsleitung |
Eingruppierung von Pflegefachkräften mit Fachweiterbildung
Die Eingruppierung von Pflegefachkräften richtet sich nach der übertragenen Tätigkeit, den hierfür erforderlichen Qualifikationen sowie den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen des TVöD-K (VKA).
Pflegefachkräfte mit abgeschlossener dreijähriger Pflegeausbildung werden abhängig vom Einsatzbereich, den übertragenen Tätigkeiten und dem Verantwortungsumfang regelmäßig den Entgeltgruppen P 7 oder P 8 TVöD-K zugeordnet.
Pflegefachkräfte mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit in spezialisierten Fachbereichen werden regelmäßig der Entgeltgruppe P 9 TVöD-K zugeordnet.
Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 9 setzt grundsätzlich voraus, dass:
eine anerkannte Fachweiterbildung abgeschlossen wurde und
die Tätigkeit überwiegend im entsprechenden Fachbereich ausgeübt wird.
Dies betrifft insbesondere folgende anerkannte Fachweiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG):
Pflege in der Endoskopie
Intensiv- und Anästhesiepflege
Pflege in der Nephrologie
Notfallpflege
Pflege in der Onkologie
Pflege im Operationsdienst
Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
Beispiel 1: | Pflegefachkraft mit abgeschlossener dreijähriger Pflegeausbildung und Tätigkeit auf einer Normalstation |
Beispiel 2: | Pflegefachkraft mit abgeschlossener dreijähriger Pflegeausbildung und Tätigkeit in einem spezialisierten Funktionsbereich ohne Fachweiterbildung |
Beispiel 3: | Pflegefachkraft mit abgeschlossener Fachweiterbildung Intensiv- und Anästhesiepflege und überwiegender Tätigkeit auf einer Intensivstation |
Beispiel 4: | Pflegefachkraft mit abgeschlossener Fachweiterbildung für den Operationsdienst und Tätigkeit im Operationsdienst |
Beispiel 5: | Pflegefachkraft mit abgeschlossener Fachweiterbildung Notfallpflege und überwiegender Tätigkeit in der Zentralen Notaufnahme |
Krankenhauszulage
Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine Zulage in Höhe von 25,00 € brutto monatlich.
Pflegezulage
Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine Pflegezulage in Höhe von 141,82 € brutto monatlich.
Die Pflegezulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. März 2027 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Prozentsatz.
Zulage für den Einsatz in besonderen Einsatzbereichen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD
für Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) | an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, |
b) | Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, (gilt nicht für Pflegekräfte, die in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind!) |
c) | Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen, |
d) | gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten, |
e) | Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark, |
f) | an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten, |
g) | Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, |
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage von 46,02 € brutto monatlich.
Zulage für den Einsatz in Einheiten der Intensivmedizin
Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage von 100,00 € brutto monatlich.
Schicht-/Wechselschichtzulage
Für den Einsatz im Schichtdienst (Einsatz in mindestens 2 Schichten) wird eine Schichtzulage in Höhe von 100,00 € brutto monatlich gewährt.
Für den Einsatz im Wechselschichtdienst (Einsatz nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit und Ableistung von mindestens 2 Nachtschichten nach Ablauf von einem Monat) wird eine Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 Euro brutto monatlich gewährt.
Bereitschaftsdienst-/Rufdienstvergütung
Der Einsatz im Bereitschaftsdienst (Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit mit Aufenthalt am Arbeitsplatz und sofortige Aufnahme der Arbeit) gilt als Arbeitszeit und die jeweiligen Einsätze werden gesondert vergütet. Je nach prozentualem Einsatz erfolgt eine entsprechende Bezahlung (Stufen I - III). Hier sind auch individuelle Regelungen (wie z. B. Pauschalisierung) möglich.
Stufe I: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 % |
Stufe II: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 % bis 40 % |
Stufe III: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 40 % bis 49 % |
Für den Einsatz im Rufbereitschaftsdienst (Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit mit Erreichbarkeit und kurzfristige Aufnahme der Arbeit bei Bedarf).
Abhängig von der Entgeltgruppe wird eine Pauschale pro Tag bezahlt. Sie beträgt für Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgeltes der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Für den tatsächlichen Einsatz inkl. Wegezeit (Hin- und Rückfahrt) wird dieser auf volle Stunden aufgerundet und dann als Überstunden inkl. Überstundenzuschlägen gezahlt.
Zuschläge für Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit sowie Feiertagsarbeit
Für den tatsächlichen Einsatz in der Nacht, am Samstag (13-21 Uhr), Sonntag oder an Feiertagen wird ein prozentualer Zuschlag je Stunde gewährt:
für Überstunden | 15 % |
für Nachtarbeit (21 – 6 Uhr) | 20 % |
für Samstagarbeit (13 – 21 Uhr) | 20 % |
für Sonntagsarbeit | 25 % |
für Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich*) | 35 % |
für Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich**) | 135 % |
*) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 35 %
**) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten kein Freizeitausgleich gewährt wird, erhält der Mitarbeitende dafür pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 135 %.
Jahressonderzahlung:
Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung beträgt
in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8 | 90 Prozent |
in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 | 85 Prozent |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder auf Fortzahlung des Entgelts haben.
Beispiel 1: | Pflegefachkraft in Vollzeit im Stationsdienst mit Schichtzulage und zweijähriger Berufserfahrung
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Beispiel 2: | Pflegefachkraft in Vollzeit auf einer Intensivstation mit Wechselschichtzulage und dreijähriger Berufserfahrung
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Die Rechenbeispiele sind fiktiv und beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung (durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich). Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Berechnung grundsätzlich anteilig der Arbeitszeit!
EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
N |
| 3.701,21 | 3.862,80 | 4.075,58 | 4.247,92 | 4.488,97 |
Stufenzuordnung
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 2 zugeordnet, sofern keine einschlägige (= gleichartig und gleichwertig) Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten abweichend von dem sich aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung (Verkürzung der Stufenlaufzeit bei besonders guten Leistungen oder Verlängerung der Stufenlaufzeit bei schlechten Leistungen) nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Beispiel 1: | Notfallsanitäter/in und einjährige einschlägige Berufserfahrung |
Beispiel 2: | Notfallsanitäter/in und dreijährige einschlägige Berufserfahrung |
Krankenhauszulage
Beschäftigte der Entgeltgruppen N erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine Zulage in Höhe von 25,00 € brutto monatlich.
Schicht-/Wechselschichtzulage
Für den Einsatz im Schichtdienst (Einsatz in mindestens 2 Schichten) wird eine Schichtzulage in Höhe von 100,00 € brutto monatlich gewährt.
Für den Einsatz im Wechselschichtdienst (Einsatz nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit und Ableistung von mindestens 2 Nachtschichten nach Ablauf von einem Monat) wird eine Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 € brutto monatlich gewährt.
Bereitschaftsdienst-/Rufdienstvergütung
Der Einsatz im Bereitschaftsdienst (Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit mit Aufenthalt am Arbeitsplatz und sofortige Aufnahme der Arbeit) gilt als Arbeitszeit und die jeweiligen Einsätze werden gesondert vergütet. Je nach prozentualem Einsatz erfolgt eine entsprechende Bezahlung (Stufen I - III). Hier sind auch individuelle Regelungen (wie z. B. Pauschalisierung) möglich.
Stufe I: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 % |
Stufe II: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 % bis 40 % |
Stufe III: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 40 % bis 49 % |
Für den Einsatz im Rufbereitschaftsdienst (Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit mit Erreichbarkeit und kurzfristige Aufnahme der Arbeit bei Bedarf).
Abhängig von der Entgeltgruppe wird eine Pauschale pro Tag bezahlt. Sie beträgt für Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgeltes der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Für den tatsächlichen Einsatz inkl. Wegezeit (Hin- und Rückfahrt) wird dieser auf volle Stunden aufgerundet und dann als Überstunden inkl. Überstundenzuschlägen gezahlt.
Zuschläge für Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit sowie Feiertagsarbeit
Für den tatsächlichen Einsatz in der Nacht, am Samstag (13-21 Uhr), Sonntag oder an Feiertagen wird ein prozentualer Zuschlag je Stunde gewährt:
für Überstunden | 15 % |
für Nachtarbeit (21 – 6 Uhr) | 20 % |
für Samstagarbeit (13 – 21 Uhr) | 20 % |
für Sonntagsarbeit | 25 % |
für Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich*) | 35 % |
für Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich**) | 135 % |
*) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 35 %
**) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten kein Freizeitausgleich gewährt wird, erhält der Mitarbeitende dafür pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 135 %.
Jahressonderzahlung:
Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung beträgt 90 Prozent des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder auf Fortzahlung des Entgelts haben.
Beispiel 1: | Notfallsanitäter/in mit zweijähriger Berufserfahrung und Schichtzulage
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Beispiel 2: | Notfallsanitäter/in mit dreijähriger Berufserfahrung und Wechselschichtzulage
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Die Rechenbeispiele sind fiktiv und beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung (durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich). Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Berechnung grundsätzlich anteilig der Arbeitszeit!
€ | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
IV | 11127.50 | 11922.95 |
|
|
|
|
III | 9459.56 | 10015.53 | 10810.95 |
|
|
|
II | 7552.19 | 8185.40 | 8741.39 | 9065.74 | 9382.33 | 9698.91 |
I | 5722.05 | 6046.42 | 6278.07 | 6679.58 | 7158.37 | 7355.29 |
Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den nachgewiesenen Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem oder einem anderen Arbeitgeber und zwar in
A) Entgeltgruppe I
Stufe 1: als Berufsanfänger/in bzw. mit weniger als einjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 4: nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 5: nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 6: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit
B) Entgeltgruppe II
Stufe 1: mit weniger als dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 4: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 5: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 6: nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit
C) Entgeltgruppe III
Stufe 1: mit weniger als dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit
Stufe 3: nach sechsjähriger oberärztlicher Tätigkeit
D) Entgeltgruppe IV
Stufe 1: mit weniger als dreijähriger Tätigkeit als leitende Oberärztin/leitender Oberarzt
Stufe 2: nach dreijähriger Tätigkeit als leitende Oberärztin/leitender Oberarzt
Beispiel 1: | Ärztin/Arzt mit ärztlicher Berufserfahrung von zwei Jahren |
Beispiel 2: | Fachärztin/Facharzt mit mehr als 10 Jahren fachärztlicher Berufserfahrung |
Beispiel 3: | Oberärztin/Oberarzt mit weniger als 3 Jahren oberärztlicher Berufserfahrung |
Schicht-/Wechselschichtzulage
Für den Einsatz im Schichtdienst (Schichteinsatz in mindestens 2 Schichten) wird eine Schichtzulage in Höhe von 315,00 Euro brutto monatlich gewährt.
Für den Einsatz im Wechselschichtdienst (Einsatz nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit und Ableistung von mindestens 2 Nachtschichten nach Ablauf von einem Monat) wird eine Wechselschichtzulage in Höhe von 315,00 € brutto monatlich gewährt.
Bereitschaftsdienst-/Rufdienstvergütung
Der Einsatz im Bereitschaftsdienst (Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit mit Aufenthalt am Arbeitsplatz und sofortige Aufnahme der Arbeit) gilt als Arbeitszeit und die jeweiligen Einsätze werden gesondert vergütet. Je nach prozentualem Einsatz (Stufen I – III) erfolgt eine Bezahlung. Hierzu sind auch individuelle Regelungen möglich.
Stufe I: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 % |
Stufe II: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 % bis 40 % |
Stufe III: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 40 % bis 49 % |
Für den Einsatz im Rufbereitschaftsdienst (Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit mit Erreichbarkeit und kurzfristige Aufnahme der Arbeit bei Bedarf) erfolgt eine gesonderte Vergütung.
Abhängig von der Entgeltgruppe wird eine Pauschale pro Tag bezahlt. Sie beträgt für Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgeltes der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Für den tatsächlichen Einsatz inkl. Wegezeit (Hin- und Rückfahrt) wird dieser auf volle Stunden aufgerundet und dann als Überstunden inkl. Überstundenzuschlägen gezahlt.
Zuschläge für Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit sowie Feiertagsarbeit
Für den tatsächlichen Einsatz in der Nacht, am Samstag, Sonntag oder an Feiertagen wird ein prozentualer Zuschlag je Stunde gewährt. Der Zuschlag orientiert sich grundsätzlich an der persönlichen Stufe. Bei Überstunden jedoch maximal Stufe 4, bei Nachtarbeit und Samstagsarbeit maximal Stufe 3 und bei Feiertags- und Sonntagsarbeit nach der höchsten Stufe:
für Überstunden | 15 % |
für Nachtarbeit (20 – 6 Uhr) | 20 % |
für Samstagarbeit (13 – 21 Uhr) | 20 % |
für Sonntagsarbeit | 25 % |
für Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich*) | 35 % |
für Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich**) | 135 % |
*) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten kein Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende dafür pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 135 %.
**) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 35 %.
Beispiel 1: | Ärztin/Arzt mit einjähriger Berufserfahrung und Einsatz in Wechselschicht:
| ||||||
Beispiel 2: | Fachärztin/Facharzt mit sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit und Schichteinsatz:
|
Die Rechenbeispiele sind fiktiv und beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung (durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich). Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Berechnung grundsätzlich anteilig der Arbeitszeit!
(Ausgenommen sind: Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachkräfte, Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, Auszubildende, Dualstudierende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Bundesfreiwilligendienstleistende.)
€ | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
E 15 | 5827.86 | 6208.96 | 6634.05 | 7214.39 | 7811.37 | 8204.11 |
E 14 | 5298.27 | 5643.35 | 6094.01 | 6594.12 | 7151.57 | 7551.78 |
E 13 | 4901.11 | 5279.32 | 5709.87 | 6177.31 | 6727.38 | 7025.87 |
E 12 | 4415.70 | 4850.91 | 5359.50 | 5923.82 | 6586.00 | 6900.18 |
E 11 | 4269.64 | 4669.92 | 5046.03 | 5454.10 | 6012.56 | 6326.77 |
E 10 | 4124.53 | 4438.16 | 4794.69 | 5181.37 | 5611.95 | 5753.35 |
E 9c | 4010.72 | 4290.50 | 4594.76 | 4922.61 | 5275.05 | 5527.70 |
E 9b | 3779.84 | 4039.01 | 4203.56 | 4690.55 | 4979.11 | 5313.37 |
E 9a | 3658.61 | 3877.94 | 4097.67 | 4586.77 | 4697.43 | 4979.97 |
E 8 | 3486.40 | 3697.29 | 3843.36 | 3992.40 | 4153.50 | 4230.97 |
E 7 | 3294.98 | 3537.94 | 3682.69 | 3828.76 | 3969.05 | 4045.24 |
E 6 | 3240.30 | 3440.25 | 3580.46 | 3719.22 | 3855.50 | 3926.20 |
E 5 | 3124.08 | 3318.04 | 3449.05 | 3587.78 | 3716.70 | 3783.33 |
E 4 | 2994.17 | 3190.45 | 3355.14 | 3457.66 | 3560.17 | 3620.20 |
E 3 | 2953.13 | 3164.20 | 3215.57 | 3332.99 | 3421.10 | 3501.81 |
E 2Ü | 2787.52 | 3028.30 | 3116.51 | 3234.12 | 3314.92 | 3433.49 |
E 2 | 2767.54 | 2975.32 | 3027.12 | 3101.04 | 3263.52 | 3433.49 |
E 1 |
| 2534.55 | 2568.83 | 2611.69 | 2651.64 | 2754.50 |
Stufenzuordnung
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige (= gleichartig und gleichwertig) Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten abweichend von dem sich aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden.
Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung (Verkürzung der Stufenlaufzeit bei besonders guten Leistungen oder Verlängerung der Stufenlaufzeit bei schlechten Leistungen) nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Beispiel 1: | Patientenbegleiter/in ohne einschlägige Berufserfahrung |
Beispiel 2: | Medizinische/r Fachangestellte/r mit Entgeltgruppe 5 und mit zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung |
Beispiel 3: | Verwaltungsangestellte/r mit Entgeltgruppe 6 und dreijähriger Berufserfahrung |
Beispiel 4: | Chefarztsekretär/in und mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung |
Beispiel 5: | IT-Mitarbeiter/in im Service Desk /Second-Level-Support) und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung |
Beispiel 6: | Teamleitung mit unterstellten Mitarbeitenden und dreijähriger Berufserfahrung |
Beispiel 7: | Psychologische/r Psychotherapeut/in mit entsprechender Tätigkeit und einjähriger entsprechender Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin |
Krankenhauszulage
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt einmalig im Kalenderjahr (die Auszahlung erfolgt im Monat Juli) eine Einmalzahlung in Höhe von 8,4 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat.
Beispiele:
Entgeltgruppe 1: 212,90 Euro
Entgeltgruppe 2: 249,93 Euro
Entgeltgruppe 3: 265,79 Euro
Entgeltgruppe 4: 268,00 Euro
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine Zulage in Höhe von 25,00 € brutto monatlich.
Schicht-/Wechselschichtzulage
Für den Einsatz im Schichtdienst (Einsatz in mindestens 2 Schichten) wird eine Schichtzulage in Höhe von 100,00 € brutto monatlich gewährt.
Für den Einsatz im Wechselschichtdienst (Einsatz nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit und Ableistung von mindestens 2 Nachtschichten nach Ablauf von einem Monat) wird eine Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 € brutto monatlich gewährt.
Bereitschaftsdienst-/Rufdienstvergütung
Der Einsatz im Bereitschaftsdienst (Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit mit Aufenthalt am Arbeitsplatz und sofortige Aufnahme der Arbeit) gilt als Arbeitszeit und die jeweiligen Einsätze werden gesondert vergütet. Je nach prozentualem Einsatz (Stufen I – III) erfolgt eine Bezahlung. Hierzu sind auch individuelle Regelungen möglich.
Stufe I: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 % |
Stufe II: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 % bis 40 % |
Stufe III: | Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 40 % bis 49 % |
Für den Einsatz im Rufbereitschaftsdienst (Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit mit Erreichbarkeit und kurzfristige Aufnahme der Arbeit bei Bedarf).
Abhängig von der Entgeltgruppe wird eine Pauschale pro Tag bezahlt. Sie beträgt für Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgeltes der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Für den tatsächlichen Einsatz inkl. Wegezeit (Hin- und Rückfahrt) wird dieser auf volle Stunden aufgerundet und dann als Überstunden inkl. Überstundenzuschlägen gezahlt.
Zuschläge für Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit sowie Feiertagsarbeit
Für den tatsächlichen Einsatz in der Nacht, am Samstag, Sonntag oder an Feiertagen wird ein prozentualer Zuschlag je Stunde gewährt:
für Überstunden |
|
| 30 % |
| 15 % |
für Nachtarbeit (21 – 6 Uhr) | 20 % |
für Samstagarbeit (13 – 21 Uhr) | 20 % |
für Sonntagsarbeit | 25 % |
für Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich*) | 35 % |
für Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich**) | 135 % |
*) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten kein Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende dafür pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 135 %.
**) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 35 %.
Die Zeitzuschläge werden nach des auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt. Bei Überstunden nach der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Jahressonderzahlung:
Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung beträgt
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 | 90 Prozent |
in den Entgeltgruppen 9a bis 15 | 85 Prozent |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder auf Fortzahlung des Entgelts haben.
Beispiel 1: | Verwaltungsangestellte/r mit Entgeltgruppe 5 TVöD und dreijähriger Berufserfahrung
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Beispiel 2: | Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in mit Entgeltgruppe 9a TVöD und 15jähriger Berufserfahrung
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Beispiel 3: | Controller/in mit Entgeltgruppe 11 TVöD und sechsjähriger Berufserfahrung
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Die Rechenbeispiele sind fiktiv und beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung (durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich). Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Berechnung grundsätzlich anteilig der Arbeitszeit!
€ | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
S 18 | 4720.52 | 4840.79 | 5436.63 | 5883.46 | 6553.73 | 6963.31 |
S 17 | 4352.39 | 4654.62 | 5138.69 | 5436.63 | 6032.40 | 6382.42 |
S 16 | 4263.29 | 4557.82 | 4885.49 | 5287.64 | 5734.48 | 6002.61 |
S 15 | 4112.68 | 4393.93 | 4691.87 | 5034.44 | 5585.57 | 5823.86 |
S 14 | 4073.39 | 4351.17 | 4682.24 | 5019.00 | 5391.41 | 5652.06 |
S 13 | 3978.03 | 4248.70 | 4617.39 | 4915.26 | 5287.64 | 5473.83 |
S 12 | 3967.57 | 4237.49 | 4590.75 | 4903.53 | 5290.81 | 5454.65 |
S 11b | 3915.12 | 4181.19 | 4368.13 | 4844.78 | 5217.14 | 5440.57 |
S 11a | 3846.25 | 4106.12 | 4291.48 | 4766.33 | 5138.69 | 5362.12 |
S 9 | 3648.68 | 3887.42 | 4166.69 | 4580.02 | 4970.99 | 5272.60 |
S 8b | 3578.87 | 3812.64 | 4091.94 | 4503.48 | 4892.59 | 5190.90 |
S 8a | 3509.44 | 3738.13 | 3976.82 | 4207.08 | 4432.16 | 4668.84 |
S 7 | 3426.93 | 3649.60 | 3871.14 | 4098.95 | 4270.11 | 4528.02 |
S 4 | 3291.46 | 3504.21 | 3698.06 | 3829.61 | 3956.37 | 4156.33 |
S 3 | 3119.87 | 3320.05 | 3506.28 | 3677.28 | 3755.52 | 3848.98 |
S 2 | 2908.36 | 3030.97 | 3121.67 | 3220.16 | 3330.92 | 3441.69 |
Stufenzuordnung
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige (= gleichartig und gleichwertig) Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten abweichend von dem sich aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung (Verkürzung der Stufenlaufzeit bei besonders guten Leistungen oder Verlängerung der Stufenlaufzeit bei schlechten Leistungen) - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
In der Entgeltgruppe S 8b gelten andere (längere) Laufzeiten: 6 Jahre in Stufe 4, 8 Jahre in Stufe 5.
Krankenhauszulage
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen S 2 und S 3 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt einmalig im Kalenderjahr (die Auszahlung erfolgt im Monat Juli) eine Einmalzahlung i.H.v. 8,4 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat.
Beispiele:
Für Entgeltgruppe S 2: 254,60 Euro
Für Entgeltgruppe S 3: 278,88 Euro
Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen S 4 bis S 18 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine Zulage in Höhe von 25,00 € brutto monatlich.
SuE-Zulage / Umwandlungstage
Beschäftigte, die in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine SuE-Zulage in Höhe von 130,00 € brutto monatlich.
Beschäftigte, die in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 (bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6) eingruppiert sind, erhalten eine SuE-Zulage in Höhe von 180,00 € brutto monatlich.
Die Zulage kann stattdessen in bis zu zwei freie Tage umgewandelt werden. Dadurch verringert sich dann die SuE-Zulage!
Schicht-/Wechselschichtzulage
Für den Einsatz im Schichtdienst (Schichteinsatz in mindestens 2 Schichten) eine Schichtzulage in Höhe von 100,00 € brutto monatlich gewährt.
Für den Einsatz im Wechselschichtdienst (Einsatz nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit und Ableistung von mindestens 2 Nachtschichten nach Ablauf von einem Monat) erhält eine Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 € brutto monatlich gewährt.
Jahressonderzahlung:
Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung beträgt
in den Entgeltgruppen S 2 bis S 9 | 90 Prozent |
in den Entgeltgruppen S 10 bis S 18 | 85 Prozent |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder auf Fortzahlung des Entgelts haben.
Beispiel 1: | Erzieher/in mit Entgeltgruppe S 8a TVöD-SuE und einjähriger Berufserfahrung
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Beispiel 2: | Sozialarbeiter/in mit Entgeltgruppe S 12 TVöD-SuE
|
* zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze in den o. Monaten (bei Beschäftigung im gesamten Jahr, ansonsten 1/12 pro Beschäftigungsmonat!)
Die Rechenbeispiele sind fiktiv und beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung (durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich). Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Berechnung grundsätzlich anteilig der Arbeitszeit!
(Pflegefachmann/Pflegefachfrau, Pflegeassistent/in, Operationstechnische/r Assistent/in, Anästhesietechnische/r Assistent/in)
Ausbildungsvergütung
Die monatliche Bruttovergütung für die oben genannten Ausbildungsberufe beträgt im:
1. Ausbildungsjahr: | 1.490,69 € |
2. Ausbildungsjahr: | 1.552,07 € |
3. Ausbildungsjahr: | 1.653,38 € |
Zulage für den Einsatz in besonderen Einsatzbereichen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD
für Auszubildende in der Pflege, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) | an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, |
b) | Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, |
c) | Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen, |
d) | gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten, |
e) | Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark, |
f) | an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten, |
g) | Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, |
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 23,01 € brutto monatlich.
Zuschläge für Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit sowie Feiertagsarbeit
Für den tatsächlichen Einsatz in der Nacht, am Samstag, Sonntag oder an Feiertagen wird ein prozentualer Zuschlag je Stunde gewährt:
für Überstunden | 15 % |
für Nachtarbeit (21 – 6 Uhr) | 20 %* |
für Samstagarbeit (13 – 21 Uhr) | 20 % |
für Sonntagsarbeit | 25 % |
für Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich**) | 35 % |
für Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich***) | 135 % |
*) Sofern der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde beträgt, erhält der Auszubildende unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten i.H.v. 75 % der Zulagenbeträge der Beschäftigten des Arbeitgebers.
**) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 35 %.
***) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten kein Freizeitausgleich gewährt wird, erhält der Mitarbeitende dafür pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 135 %.
Jahressonderzahlung:
Auszubildende, die am 1. Dezember im Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung beträgt 90 Prozent des der/dem Auszubildenden in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt oder Fortzahlung des Entgelts wegen Krankheit haben.
Abschlussprämie:
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400,00 €. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen.
Die Beträge beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung (durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich). Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Berechnung grundsätzlich anteilig der Arbeitszeit!
(Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen, Medizinische/r Fachangestellte/r, Fachinformatiker/in für Systemintegration)
Ausbildungsvergütung
Die monatliche Bruttovergütung für die oben genannten Ausbildungsberufe beträgt im:
1. Ausbildungsjahr: | 1.368,26 € |
2. Ausbildungsjahr: | 1.418,20 € |
3. Ausbildungsjahr: | 1.464,02 € |
Zuschläge für Ausbildung am Samstag, Sonntag, Feiertagen und Vorfeiertagen
Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.
Jahressonderzahlung
Auszubildende, die am 1. Dezember im Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung beträgt 90 Prozent des der/dem Auszubildenden im November zustehenden Ausbildungsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt oder auf Fortzahlung des Entgelts haben.
Lernmittelzuschuss
Auszubildende erhalten in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 €.
Abschlussprämie
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400,00 €. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von der Ausnahme abweichen.
Studienentgelt
Die Studierenden im Rahmen eines dualen Hebammenstudiums erhalten ein Studienentgelt i.H.v. 1.815,00 € brutto monatlich.
Zuschläge für Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit sowie Feiertagsarbeit
Für den tatsächlichen Einsatz in der Nacht, am Samstag (in der Zeit von 13 - 21 Uhr), Sonntag oder an Feiertagen wird ein prozentualer Zuschlag je Stunde gewährt:
für Überstunden | 15 % |
für Nachtarbeit (21 – 6 Uhr) | 20 %* |
für Samstagarbeit (13 – 21 Uhr) | 20 % |
für Sonntagsarbeit | 25 % |
für Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich**) | 35 % |
für Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich***) | 135 % |
*) Sofern der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde beträgt, erhält der Auszubildende unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten i.H.v. 75 % der Zulagenbeträge der Beschäftigten des Arbeitgebers.
**) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 35 %.
***) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten kein Freizeitausgleich gewährt wird, erhält der Mitarbeitende dafür pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 135 %.
Zulage für den Einsatz in besonderen Einsatzbereichen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD
für Auszubildende in der Pflege, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) | an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, |
b) | Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, |
c) | Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen, |
d) | gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten, |
e) | Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark, |
f) | an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten, |
g) | Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, |
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 23,01 € brutto.
Jahressonderzahlung
Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung beträgt 90 Prozent des den Studierenden für November zustehenden Studienentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Studierenden keinen Anspruch auf Studienentgelt oder auf Fortzahlung des Entgelts haben.
Die Beträge beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung (durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich). Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Berechnung grundsätzlich anteilig der Arbeitszeit!
für die nachstehenden Berufe:
a) | der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat, Praktikantenvergütung: 2.176,21 € brutto |
ba) | der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), Praktikantenvergütung: 1.952,02 € brutto |
bb) | der Erzieherin/des Erziehers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher vorauszugehen hat, Praktikantenvergütung: 1.952,02 € brutto |
c) | der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat, Praktikantenvergütung: 1.895,36 € brutto |
d) | der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), Praktikantenvergütung: 1.895,36 € brutto |
e) | der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), Praktikantenvergütung: 1.895,36 € brutto |
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen.
Schicht-/Wechselschichtzulage
Für den Einsatz im Schichtdienst (Schichteinsatz in mindestens 2 Schichten) wird nach § 7 Abs. 2 TVöD eine Schichtzulage in Höhe von 75 % des entsprechenden Zahlungsbetrages (100,00 € brutto monatlich) gewährt.
Für den Einsatz im Wechselschichtdienst (Einsatz nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit und Ableistung von mindestens 2 Nachtschichten nach Ablauf von einem Monat) nach § 7 Abs. 1 TVöD wird eine Wechselschichtzulage in Höhe von 75 % des entsprechenden Zahlungsbetrages (250,00 € brutto monatlich) gewährt.
Zuschläge für Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit sowie Feiertagsarbeit
Für den tatsächlichen Einsatz in der Nacht, am Samstag, Sonntag oder an Feiertagen wird ein prozentualer Zuschlag je Stunde gewährt:
für Überstunden | 15 % |
für Nachtarbeit (21 – 6 Uhr) | 20 %* |
für Samstagarbeit (13 – 21 Uhr) | 20 % |
für Sonntagsarbeit | 25 % |
für Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich**) | 35 % |
für Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich***) | 135 % |
*) Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
**) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten Freizeitausgleich (Ersatzruhetag) gewährt wird, erhält der Mitarbeitende pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 35 %.
***) Sofern für die Arbeit an einem Feiertag innerhalb von 3 Monaten kein Freizeitausgleich gewährt wird, erhält der Mitarbeitende dafür pro geleisteter Stunde einen Zuschlag i.H.v. 135 %.
Jahressonderzahlung
Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung beträgt 82,14 Prozent des der/dem Praktikantin/Praktikanten für November zustehenden Entgelts.
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Praktikantenentgelt oder auf Fortzahlung des Entgelts haben.
Diese Richtlinie gilt für Praktikantinnen/Praktikanten,
a) | die ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung (z. B. während des Praxissemester) oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten (Pflichtpraktikum), oder
Keine Aufwandsentschädigung für folgende Pflichtpraktika:
|
b) | die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten (freiwilliges Praktikum/Vorpraktikum, z. B. für die Pflege oder Hebammenwissenschaft sowie für ein Medizinstudium) oder Aufwandsentschädigung für ein Vorpraktikum vor Beginn einer Ausbildung als Pflegefachkraft (m/w/d), vor dem Beginn eines Medizinstudiums oder für den Studiengang Hebammenwissenschaft in Höhe von 450,00 € brutto monatlich |
c) | die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Praktikumsverhältnisses bestanden hat (freiwilliges Praktikum). Keine Aufwandsentschädigung |
Pflichtpraktika:
a) | Im Rahmen des Pharmaziestudiums (Praktisches Jahr) Praktikantenvergütung in den ersten sechs Monaten in Höhe von 1.900,00 € brutto |
b) | Im Rahmen der Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/Psychotherapeuten (PT 1) Praktikantenvergütung in Höhe von 2.176,21 € brutto |
Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erhalten die Teilnehmenden ein monatliches Taschengeld in Höhe von 450,00 € sowie einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 200,00 €.
Der Bundesfreiwilligendienst erfolgt auf Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und stellt kein tarifliches Beschäftigungsverhältnis dar.